Behinderte Menschen

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Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen

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Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen

Diesen Artikel fanden wir im Internet unter folgender Adresse: http://selbsthilfe.seiten.de unter der Rubrik "Neue Ideen". (Sehr empfehlenswerte Seiten, um sich über die Thematik "Menschen mit Behinderungen" zu informieren!)

Autorin: Maike Bachmann, 6. Semester Hildesheim, den 25.06.1997. Sommersemester 1997

FH Hildesheim/Holzminden. Fachbereich Sozialpädagogik. Seminar: Selbstbestimmt Leben. Lernbereich: L 2. Dozent: Prof. Ingolf Österwitz. Referat: 29.1.1997. Hausarbeit

Seminar: Möglichkeiten selbstbestimmten Lebens Für Menschen mit Behinderungen.

Um Hilfe zu verweigern ist Gewalt nötig. Um Hilfe zu erlangen ist auch Gewalt nötig. Solange Gewalt herrscht, kann Hilfe verweigert werden. Wenn keine Gewalt mehr herrscht, ist keine Hilfe mehr nötig. Also sollt ihr nicht Hilfe verlangen, sondern die Hilfe abschaffen. Hilfe und Gewalt geben ein Ganzes. Und das Ganze muss verändert werden. (B. Brecht, Badener Lehrstück vom Einverständnis, in: W. Jantzen, Das Ganze muss verändert werden, 1993)

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition des Gewaltbegriffs

2.1 Definition nach Galtung. Bestimmung des Gewaltbegriffs nach Theunert

3. Einführung: Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen

3.1 Hintergründe und Rahmenbedingungen der Gewalt

4. Die aktuelle Entwicklung im Bereich der Gesundheits- und Behindertenpolitik

5. Strukturelle Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen Entmündigung durch Pflege

5.1 Zur Begrifflichkeit von struktureller Gewalt

5.2 Merkmale struktureller Gewalt

6. Sexuelle Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen

6.1 Definitionsversuche: Sexueller

6.2 Vergewaltigung behinderter Mädchen und Frauen

6.3 Sexueller

7. Mögliche Strategien zur Überwindung von Gewalt

7.1 Die UN-Standardregeln

8. Schlusswort

9. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Im Laufe meines Studiums beschäftigte ich mich theoretisch mit dem Thema 'Behinderung', aber auch in Form von Praktika in Einrichtungen Für Menschen mit Behinderungen, durch Projektarbeit in einer Psychiatrie und Exkursionen zu modellhaften Projekten der Behindertenarbeit und zuletzt durch einen Job neben dem Studium bei der Lebenshilfe Für geistig behinderte Menschen.

Im Zusammenhang mit meiner Arbeit mit vorwiegend geistig behinderten Menschen fielen mir immer wieder Formen von Gewalt auf, denen diese Menschen ausgeliefert sind. Es handelt sich dabei um ganz unterschiedliche Formen von Gewalt und Machtausübung, mal versteckt und auf den ersten Blick Für mich kaum wahrnehmbar, aber auch Formen von ganz offensichtlicher Gewalt.

Ich finde es wichtig,

Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen wird als Thema verstärkt in den Medien insbesondere in den Jahren 1992 und 1993 aufgegriffen. In Zeitungen und Fernsehsendungen wird über brutale Gewalttaten in der Tendenz wie "Knüppel gegen Krüppel" (DIE ZEIT, 21.11.92) und "Wie nie zuvor in der Geschichte der BRD sind Behinderte derzeit Opfer brutaler Überfälle" (DER SPIEGEL ,5/93) berichtet.

Der Bundesvorsitzende der Lebenshilfe wendet sich in einem offenen Brief an den Bundeskanzler Helmut Kohl. In dem Brief hieß es: "Lassen sie es nicht dazu kommen,

Es wird zunehmend das aggressive Klima gegen behinderte Menschen beklagt, doch dieses Thema birgt auch eine Gefahr in sich: Gewalttaten gegen Menschen mit Behinderungen lassen sich in den Medien gut vermarkten. Eine undifferenzierte und spektakuläre Darstellung des Themas gefährdet die Glaubwürdigkeit und provoziert Gleichgültigkeit in der Bevölkerung. Wenn behinderte Menschen überhaupt von der Öffentlichkeit in den Medien wahrgenommen werden, ist es meistens so,

Mein Ziel dieser vorliegenden Hausarbeit ist es, einen allgemeinen, jedoch nicht jeden Punkt vertiefenden, überblick zum Thema "Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen" zu verschaffen. Da ich unterschiedliche Formen der Gewalt vorstelle, wovon jedes einzelne Kapitel sicherlich eine Hausarbeit Für sich wäre, werde ich nur jeweils einen kleinen Einblick in diese Gewaltformen verschaffen können. Andernfalls hätte es den Rahmen dieser Arbeit gesprengt.

Nachdem ich zu Beginn der Arbeit den Gewaltbegriff nach Galtung und Theunert definiert habe, werde ich eine kurze Einführung zum Thema dieser Arbeit schreiben und auf Hintergründe und Rahmenbedingungen der Gewalt eingehen.

In Kapitel 4 stelle ich in Kurzform die aktuelle Entwicklung im Bereich der Gesundheits- und Behindertenpolitik dar. In Kapitel 5 werde ich Kritik an den Sondereinrichtungen Für Menschen mit Behinderungen üben: es geht um die Strukturelle Gewalt. Ich werde sowohl die Begrifflichkeit, wie auch die Merkmale struktureller Gewalt näher erläutern.

Die letzte Form der Gewalt, die ich vorstelle, ist die Sexuelle Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen. Nach dem Definitionsversuch des Sexuellen

Im Anschluss an die dargestellten Formen der Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen werde ich, bezogen auf die Standardregeln der Vereinten Nationen, Überlegungen anstellen, wie man die herrschende Gewalt überwinden könnte.

2. Definition des Gewaltbegriffs

Im alltäglichen Sprachgebrauch wird der Gewaltbegriff meist nur im Zusammenhang mit der offen sichtbaren physischen Gewalt benutzt. Auch einige Theoretiker, wie z.B. Neidhard beschränken sich bei ihrer Definition auf die Form der Gewalt, in der Zwang gegenüber Personen oder Sachen in körperlicher Form angewendet wird. Damit werden andere Formen der Gewalt, die nicht physischer Natur sind, von Neidhard bewusst ausgeschlossen, um "begriffliche Turbulenzen" zu vermeiden. (vgl. Fachtagung Hannover: Gewalt - Ursachen und Erscheinungsformen - Umgehen damit in den Feldern der Jugendhilfe, 1988, S.8)

Hierbei möchte ich anmerken,

Diskriminierungen, Drohungen sowie Hierarchien können ähnliche, manchmal sogar schwerwiegendere psychische Folgen Für eine Person haben als körperliche Gewalt. Bei dem Vergleich von verschiedenen Gewaltdefinitionen treten Bedeutungsüberschneidungen mit den Begriffen Macht, Herrschaft und Autorität auf. Diese genannten vier Begriffe können einzeln Für sich analysiert werden, stehen jedoch immer in einem Zusammenhang zueinander, gehen ineinander über.

Max Weber definiert 'Macht' losgelöst vom staatstheoretischen oder sozialkritischen Kontext als "die Chance innerhalb einer sozialen Beziehung, den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht." (vgl. Pipers Wörterbuch zur Politik, 1985, S. 523)

Die Politikwissenschaften begreifen Macht im Sinne Webers als rationale Größe und dementsprechend die Machtbeziehung als Spezies der Sozialbeziehung. (vgl. ebd.)

2.1 Definition nach GALTUNG

Der Begriff der strukturellen (indirekten) Gewalt geht auf Johann Galtung zurück . Der Gewaltbegriff wird von ihm auch am weitreichensten differenziert. Er unterscheidet zwischen manifester, latenter, intendierter, nicht - intendierter, struktureller und personaler Gewalt. Die strukturelle und personale Gewalt können sich durch psychische, physische, objektbezogene und objektlose Gewaltausführungen äußern, dabei kann die Intention eine positive oder negative Einflussnahme sein. Bei der direkt und personal bezeichneten Gewalt gibt es einen Akteur und das Objekt der Gewalt nimmt diese normalerweise auch wahr. Die indirekte, strukturelle Gewalt wird vom Objekt dagegen nur schwer wahrgenommen, da es bei dieser keinen Akteur gibt, sondern die Gewalt in das System von repressiven Strukturen eingebaut ist. Sie äußert sich durch ungleiche Macht- und Lebenverhältnisse. (vgl. J. Galtung, 1975, S.12)

Galtung geht von einem Ist - Zustand, sowie einem erstrebenswerten Zustand der Selbstverwirklichung aus. Und Gewalt ist der Faktor, der diese mögliche Selbstverwirklichung verhindert. "Gewalt liegt dann vor, wenn Menschen so beeinflusst werden,

Das Maß der potentiellen Verwirklichung richtet sich nach Galtung an den Möglichkeiten, Einsichten und Hilfsmitteln, die der jeweilige einzelne Mensch in sich trägt.

2.2 Bestimmung des Gewaltbegriffs (nach Theunert, 1987, S.42)

Helga Theunert kritisiert an der sehr detaillierten Begriffsbestimmung von Galtung die fehlende Berücksichtigung der historischen Dimension. Positiv bewertet sie bei dieser Definition jedoch die Einführung des Begriffs der strukturellen Gewalt, weil dadurch der herkömmliche eingeschränkte Gewaltbegriff überwunden wurde. Unter Einbeziehung der strukturellen Gewalt, definiert sie Gewalt als "...die Manifestation von Macht und/oder Herrschaft, mit der Folge, und/oder dem Ziel der Schädigung von einzelnen oder Gruppen von Menschen." (Theunert, 1987, S.40)

Macht ist die Chance einer Person, Gruppe oder Institution, die eigenen Interessen gegenüber anderen, auch gegen deren Widerstand, durchzusetzen. Die Mittel zur Machtausübung können von geringen persönlichen Fähigkeiten, bis zu effektiveren gesellschaftlich anwendbaren Mitteln reichen. Die Art der Mittel bestimmt dabei die Wirksamkeit. Herrschaft ist eine spezifische Form von Machtausübung, die von Theunert "institutionalisierte Machtausübung" genannt wird. Sie führt durch gesellschaftlich festgelegte Positionen wie Sitte, Brauch und Recht zur Differenzierung der Gesellschaft in Herrschende und Beherrschte.

Erstes Bestimmungskriterium Für die Gewalt ist Für sie die bewirkte Schädigung, das Ziel der Gewaltausübung ist dabei sekundär. Als zweites Bewertungskriterium definiert sie,

3. Einführung: Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen

Wer kann über behindertenfeindliche übergriffe und den Täterkreis Auskunft geben? Die Presse unterliegt der Selektivität des Sensationellen und ist nur bedingt aussagekräftig. In amtlichen Strafverfolgungsstatistiken wird das Merkmal Behinderung nicht erfasst. Es ist somit nicht möglich, auf amtliche Zahlen zurück zugreifen.

"Der Behindertenbeauftragte des Landes Niedersachsen legte im Mai 1993 eine Dokumentation über 50 dem Büro des Beauftragten im Zeitraum 1992-1993 'bekannt gewordenen Geschehnisse von Gewalt' vor." ( E. Zwierlein, S. 58, 1995)

Zeitgleich starteten auch die Landesarbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen "Hilfe Für Behinderte" (LAGHNW) und der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband (DPWV), Landesverband Schleswig-Holstein Umfragen.

Die Nachforschungen konnten eine Zunahme an Gewalt , "eine breite Welle rechter Gewalt gegen Behinderte" nicht bestätigen. wohl aber, so heißt es weiter "zeugen einzelne Fälle von einer neuen Qualität diskriminierenden und bedrohlichen Verhaltens." (E. Zwierlein, S. 59, 1995)

Bei der begrifflichen Eingrenzung des Phänomens "Gewalt" kann man zwischen einer psychischen oder physisch verletzenden Einwirkung auf Personen unterscheiden. Das Deutsche vereint beide Aspekte im Gewaltbegriff. Im soziologischem Sprachgebrauch wird diesen beiden Seiten, der staatlichen Machtbefugnis einerseits und der individuellen Gewalttätigkeit andererseits zur Unterscheidung die Bezeichnung strukturelle Gewalt (indirekte Gewalt) und personale Gewalt (direkte Gewalt) zugeordnet. Mit struktureller Gewalt gegen Behinderte sind alle Mechanismen gesellschaftlicher Ausgrenzung gemeint, d.h. strukturelle Gewalt zeigt sich beispielsweise dort, wo behinderte Menschen durch Sondereinrichtungen oder bauliche Barrieren ausgegrenzt werden.

Schaut man sich in der Literatur um, so kann es sexuelle Gewalt gegen behinderte Menschen kaum geben. Es gibt Vergewaltigung von Frauen. Es gibt den sexuellen

Das Risiko, Opfer sexueller Gewalt zu werden, ist dort hoch, wo Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse zwischen Männern und Frauen, Erwachsenen und Kindern, Pflegern und zu betreuenden Personen, Nichtbehinderten und Behinderten vorliegt.

"Durch die strukturell bedingte Aussonderung behinderter Menschen in Sondereinrichtungen, durch die Fremdbestimmung und tatsächliche schädigungsabhängige Hilfebedürftigkeit ist die Lebenssituation (vieler) behinderter Menschen durch Abhängigkeitsverhältnisse gekennzeichnet. Diese Struktur der Lebensbedingungen behinderter Menschen kann Gewaltanwendungen begünstigen." (E.Zwierlein, S. 62, 1995)

Es wird von brutalen übergriffen wie Tritte, Schläge, Messerstiche, Entführung, Folter und von verbalen Angriffen wie Bedrohungen, Beschimpfungen, Beleidigungen und Anpöbeleien berichtet. Man unterscheidet neben den Formen der Gewalt, die sich gegen Menschen richten, auch die Gewalt, die sich gegen Sachen richtet. Hiermit sind Angriffe gegen Sonderschulen, gegen Wohneinrichtungen Behinderter, Beschädigungen ihrer Hilfsmittel und andere "Eigentumsdelikte" gemeint.

In der niedersächsischen Dokumentation sind aus den Jahren 1992 und 1993 insgesamt 50 ausgewählte Geschehnisse zusammengestellt. Darin zeigt sich hinsichtlich der Formen der Gewalt,

"Dem 'Forum GEGEN GEWALT' an Menschen mit Behinderungen wurden 98 Gewalttaten von 1990 bis August 1993 bekannt. Bis Mitte Mai 1993 wurden dem "Bericht der Bundesregierung über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation" zufolge 80 Fälle von gewalttätigen übergriffen im gesamten Bundesgebiet vom 'Forum GEGEN GEWALT' erfasst." (Deutscher Bundestag 1994, zit. n. E. Zwierlein, S. 63)

Es wird von physischen übergriffen und von verbalen Angriffen berichtet. Dabei scheinen Männer wie Frauen gleich häufig betroffen zu sein. Die Geschlechtszugehörigkeit scheint Für die Täter weniger im Vordergrund zu stehen, sondern eher die Art der Behinderung. Es sind mehr diejenigen Menschen Opfer von öffentlicher Gewalt, deren Behinderung deutlich erkennbar, sichtbar ist.

Wer Sind die Täter? Kann man eine Täterpersönlichkeit, ein Täterprofil beschreiben? Das Schleswig-Holsteiner Forum (vgl. E. Zwierlein, S. 64) vermutet nach der Auswertung,

Die Bundesregierung sieht nach den Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes nicht,

3.1 Hintergründe und Rahmenbedingungen der Gewalt

Mathilde Niehaus (1988; zit. n. Zwierlein, 1995, S. 66) geht von der grundsätzlichen Überlegung aus,

Die Frage nach den Ursachen, Bedingungen und Hintergründen der Gewalt gegen Behinderte ist multifaktoriell zu betrachten. Die historische Entwicklung zeigt,

Niehaus schreibt dazu:" Ein neues Wohnhaus Für behinderte Menschen kann folglich wie ein neues Wohnheim Für Obdachlose oder Asylsuchende zur Angriffsfläche werden. Ideologisch begründet, insbesondere aus konservativen und rechten Lagern, wird der Lebensstandard bestimmter sozialer Gruppen in Frage gestellt. Ausländer, Alte, Kranke, Behinderte, Obdachlose sowie Arbeitslose werden als gesellschaftlicher Kostenfaktor wahrgenommen." (M.Niehaus,1988, zit. n. Zwierlein, 1995, S. 66)

Für alle Randgruppen gleichermaßen gilt,

Ein Beispiel dafür , ist die Neuregelung des § 218 StGB. Die Regelungen Für den Schutz des ungeborenen Lebens beziehen sich nicht in gleicher Weise auf alle Föten. Im Falle einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos ist die Abtreibung noch bis zur 22. Schwangerschaftswoche straffrei. "Es wird vermutet,

"Die Für die Entwicklung von Gewalt und Gewaltbereitschaft relevanten gesellschaftlichen Bedingungen drücken sich im System institutioneller Angebote aus." (ebd.,S.68) Die Sonderkindergärten, die Sonderbeschulung, die Werkstätten,... verhindern die alltägliche Begegnung zwischen Menschen mit und ohne Schädigung. Ein fehlendes Miteinander verstärkt Unsicherheit und Angst im Umgang mit behinderten Menschen, und der behinderte Mensch wird so zu einem Anderen, Fremden und damit angreifbar.

Eine weitere Möglichkeit Für die Gewalt und Gewaltbereitschaft erklärt Mathilde Niehaus folgendermaßen: "Wenn man davon ausgeht,

Die feindseligen Einstellungen dienen beispielsweise dazu, die eigenen Ängste vor dem sozialen Abstieg vom Bewusstsein fernzuhalten. Dabei ist von erheblicher Bedeutung Für die Haltung gegenüber Behinderten, in welchem Ausmaß gesellschaftlich hoch bewertete Funktionen, z.B. geistige Fähigkeiten, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Schönheit beeinträchtigt sind. Sichtbare Abweichungen und Abweichungen im geistigen und psychischen Bereich werden deutlich negativ bewertet.

Obwohl zu bedenken ist,

4. Die aktuelle Entwicklung im Bereich der Gesundheits - und Behindertenpolitik

Ich werde nun in Kurzform die aktuelle Entwicklung im Bereich der Gesundheits- und Behindertenpolitik beschreiben. Ich halte mich hierbei an die Ergebnisse der Tagung "Lebens-Unwert"? vom Bund der "Euthanasie"- Geschädigten und Zwangssterilisierten. (Bundesvereinigung Lebenshilfe Für Menschen mit geistiger Behinderung; Internet: http://www.comhouse.com/RTD/Ich-index.htm)

Der Europarat hat Mitte November 1996 den Text einer "Menschenrechtskonvention zur Biomedizin" gebilligt. Diese Konvention sieht unter anderem die Möglichkeit biomedizinischer Forschung an "einwilligungsunfähigen" Menschen vor, die als geistig behindert oder psychisch krank gelten, altersgebrechlich sind oder sich im Wachkoma befinden - auch dann, wenn diese Forschung Für die Betroffenen selbst keinen therapeutischen Nutzen birgt. Hier werden die Forschungsfreiheit, der medizinische Fortschritt und wirtschaftliche Interessen über die universellen Menschenrechte auf Unverletzlichkeit und Unantastbarkeit des Einzelnen gestellt.

Die medizinische und biologische Grundlagenforschung entzieht sich, z.B. im Hinblick auf vor- und nachgeburtliche Diagnostik, weitgehend öffentlicher Kontrolle. Die keineswegs regelmäßig durchgeführte Technikfolgenabschätzung wird allenfalls im Hinblick auf eine risikoarme Nutzung neuer Verfahren angestrebt, bleibt aber von Fragen nach dem gesellschaftlichen Sinn solcher Verfahren abgekoppelt.

Noch immer werden Menschen mit Behinderungen zu einer Sterilisation überredet. Die Nützlichkeitsethik stellt das Lebensrecht von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich in Frage. Auf ihrer Grundlage werden z.B. das unversorgte Liegenlassen von behinderten Neugeborenen und das Abschalten von medizinischen Geräten bei Wachkomapatienten in der Öffentlichkeit vertreten und im Stillen praktiziert.

An Kosten-Nutzen-Rechnungen orientierte Sparmaßnahmen, beispielsweise in Einrichtungen und ambulanten Diensten, beschneiden die Lebensqualität und die Chancen auf ein selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen.

Vor dem Hintergrund des Pflegeversicherungsgesetzes droht eine Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen, indem große Einrichtungen in Förder- und Pflegeabteilungen untergliedert werden.

Im Zuge der Gesetze zur Gesundheitsreform wird die "Rationierung" medizinischer Versorgungsleistungen offen gefordert. Im Mai 1989 stand nach der Einladung an Peter SINGER durch die "Bundesvereinigung Lebenshilfe" und die "Universität Dortmund" 50 Jahre nach der Ermordung hunderttausender Kranker und Behinderter im Hitler- Faschismus über Nacht das Thema VERNICHTUNG DER LEBENSUNWERTEN wieder zur Diskussion.

Gusti Steiner schreibt dazu (in: FIB e.V., 1991,S.118): "Im Nachdenken über diese heraufziehenden Vernichtungstendenzen, die sich zwischenzeitlich bei so genannten Wissenschaftlern an Universitäten wie ein Flächenbrand ausbreiten, müssen wir erkennen,

Aktive Sterbehilfe, Patiententestamente, Pränataldiagnostik und humangenetische Vernichtungsprävention, Gentechnologie, Entsolidarisierung im Gesundheitswesen und die Legalisierung der Zwangssterilisation entziehen uns Schritt Für Schritt die Lebensgrundlage."

Strukturelle Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen - Entmündigung durch Pflege

Dem Anspruch "Hilfe zur Selbsthilfe" zu geben, wird man längst nicht gerecht. Vielmehr hat es die auffällige Tendenz, immer mehr Menschen, auch gegen ihren Willen, von Hilfsleistungen des Staates abhängig zu machen.

Durch Kategorisierung von Behinderung, entsprechend der medizinischen Perspektive, werden oft pauschale Lösungen Für bestimmte Gruppen entwickelt. ei diesen pauschalen Lösungen werden jedoch die individuellen Bedürfnisse ausgeklammert, d.h. die Behinderung steht im Vordergrund, nicht die Person.

über Betroffene wird ohne Rücksprache entschieden; sie werden zu passiven Konsumenten und Leistungsempfängern gemacht, denen man eigene Entscheidungsfähigkeit von vornherein abspricht. Die Sozialbürokratie entscheidet darüber, ob der Mensch mit seiner Behinderung oder seine Familie in oder außerhalb der Gesellschaft steht.

Pauschale Lösungen liegen zum Beispiel immer dann vor, wenn Menschen mit einer schweren spastischen Lähmung in einem Heim leben sollen. Das folgende Beispiel soll dies verdeutlichen:

"Georg, 36 Jahre alt, schwerstbehindert (Spastiker), mit seiner linken Hand bewegt er seinen Elektrorollstuhl und seine elektrische Schreibmaschine. Seit seinem sechsten Lebensjahr lebt er zwecks besserer Förderung in Pflegeheimen. Seine Kindheit und Jugend verbringt er zusammen mit geistig behinderten und anfallskranken Kindern. Vor siebzehn Jahren zog er von dort auf die Schwerstbehindertenstation eines diakonischen Rehabilitationszentrums. Dort lebte er mit drei anderen Schwerstbehinderten in einem 12 Quadratmeter großen Durchgangszimmer. Den Rollstuhlfahrern musste das Waschwasser an das Bett gebracht werden, weil es keinerlei sanitäre Anlagen im Haus gab. Heute lebt Georg in einem eben fertig gestellten Rehabilitationszentrum mit einem Tagespflegesatz von 185 DM (monatlich 5735 DM).

Das Sozialamt benötigte etwa vier Monate, um ihm die Kostenübernahme Für diese Einrichtung zu garantieren, obwohl dort bekannt war,

Trotzdem hat er inzwischen viele Dinge gelernt. Im Pflegeheim wurde er gefüttert, bekam etwas zu trinken, wurde in die Badewanne oder aufs Klo gesetzt, gewaschen, gekämmt, rasiert, an- und ausgezogen, ins Bett gelegt. Infolge einer defekten Klingel im Haus versuchte er das Bett zu verlassen, was ihm auch gelang; er konnte dadurch alleine Hilfe herbeirufen. Dieses erste selbständige Tun hat ihm Mut gemacht. Er hat versucht alleine zu essen, und benutzt dazu eine Kuchengabel, die er wegen des kurzen Griffs in seiner spastischen Hand gut halten konnte. Seine Therapeutin akzeptierte anfangs nicht,

Georg weiß heute,

Im Anschluss an die dargestellte "Fallgeschichte" werde ich nun detailliert auf den Begriff der strukturellen Gewalt eingehen, da diese Form von Gewalt im bestehenden deutschen Rehabilitationssystem häufig anzutreffen ist.

5.1 Zur Begrifflichkeit von struktureller Gewalt

Strukturelle Gewalt wird von J. Galtung verstanden als ungleiche Macht- und Besitzverhältnisse, die zu ungleich verteilten Chancen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben führen. Hier wird Gewalt also mit sozialer Ungerechtigkeit gleichgesetzt. "Gewalt liegt dann vor, wenn Menschen so beeinflusst werden,

Galtung definiert Gewalt als die Ursache Für den Unterschied zwischen dem, was möglich wäre, und dem was ist. Diese Aufhebung des Unterschied zwischen der aktuellen Verwirklichung und den potentiellen Möglichkeiten des einzelnen Menschen wird erst in einer Gesellschaft möglich, in der die Einsichten und Hilfsmittel, die zur potentiellen Verwirklichung nötig wären, allen Menschen zugänglich sind." (vgl. ebd.)

Die strukturelle Gewalt äußert sich in ungleichen Machtverhältnissen und folglich in ungleichen Lebenschancen, welche messbar sind. (vgl. Galtung, 1975, S. 19) Eine Ausweitung des Gewaltbegriffs birgt auch Gefahren. So plädieren beispielsweise die Vertreterinnen des Forum "Gegen Gewalt in Pflegeverhältnissen" in der Bilanz des 73. Deutschen Fürsorgetages "ausdrücklich dafür, mit dem Begriff der strukturellen Gewalt behutsam umzugehen." (vgl. E. Zwierlein, S. 61, 1995)

Auch im evangelischen Soziallexikon wird eine Eingrenzung des Begriffs befürwortet: "der Gewaltbegriff darf auch nicht so weit gefasst werden,

Dennoch erscheint es sinnvoll, Aspekte struktureller Gewalt bei der Beschäftigung mit dem Thema "Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen" zu berücksichtigen. Denn gerade Formen gesellschaftlicher Ausgrenzung behinderter Menschen erschweren eine alltägliche Begegnung zwischen Menschen mit - und ohne Behinderung und können damit eine Grundlage Für Formen personaler Gewalt bereiten.

5.2 Merkmale struktureller Gewalt

Behindertenheime sind oftmals ähnlich wie Gefängnisse. Die Heimleitung regelt die Bedürfnisse genauso rigoros wie die Gefängnisleitung, sie bestimmt, was Für den Bewohner gut oder schlecht ist, förderlich oder schädlich. In vielen Heimen sind die Zimmer nur von außen abzuschließen - bei Gefängniszellen ist dies nicht anders, nur das hier dicke Riegel und Schlösser einen Fluchtversuch verhindern. Menschen mit Behinderungen flüchten nicht. Sie sind auf Hilfe angewiesen. Das ist der Unterschied: "Im Heim geschieht die Entmündigung im Namen der Pflegebedürftigkeit, im Gefängnis wird sie mit der Gefährlichkeit und Sozialschädlichkeit der Eingesperrten legitimiert." (E. Klee, S. 53, 1980)

In Behindertenheimen wird der Tagesablauf selten von den Bewohnern bestimmt, sondern in den meisten Fällen von der Heimleitung. Das Heim schreibt Aufstehens und Essenszeiten vor, trifft Besuchsregelungen und Schlafenszeiten und verbietet die Sexualität.

Die Behindertenheime und Anstalten wurden (wie die Gefängnisse) seit jeher zumeist außerhalb der Ortschaften gebaut. Viele dieser Einrichtungen - es ist grotesk - liegen auf einem Berg, so

"Das modernste und gigantischste Beispiel von Fehlplanung steht im lieblichen Neckertal, außerhalb der Stadtmauern des 10 000 Seelen-Städtchens Neckargemünd. Hier werden behinderte Kinder und Jugendliche rehabilitiert. Aus aller Welt reisen die Reha-Experten an und staunen: Da gibt es Schulstufen, Berufsausbildungsgänge, Klinik, Wohnheim und Freizeiteinrichtungen.

Das "Modell" liegt an einem sehr steilen Hang. Der Skandal ist,

Soviel über die planerische Geburt eines neuen gigantischen Gettos. Nur Zyniker können hier noch von "Integration" reden. Die strukturelle Gewalt gegen Behinderte, ihre planerische Ausgliederung, kann nicht deutlicher programmiert sein." (E. Klee, 1980, S. 57)

Die Strukturen eines Heimes zwingen die Bewohner und das Personal, sich bestimmten Regeln zu unterwerfen. Diese Regeln bestimmen das Leben der Bewohner, der Menschen mit Behinderungen, reglementieren das Verhalten, zwingen die Menschen sich so und nicht anders zu verhalten.

Heimstrukturen haben Macht über die Bewohner, üben ihnen gegenüber Gewalt aus, mag das von der Heimleitung beabsichtigt sein oder nicht.

An Anlehnung an die Darstellung der strukturellen Gewalt von Ernst Klee (vgl. S. 58/59, 1980) werde ich versuchen, die einzelnen Merkmale struktureller Gewalt darzustellen:

  • Keine Trennung der Lebensbereiche

Im normalen Leben sind die Lebensbereiche Arbeit, Freizeit und Schlaf getrennt. Doch der Heimbewohner ist an einen Ort gebunden, es gibt keine Trennung der Lebensbereiche. Die Kontakte zur Außenwelt sind erschwert, gestört, manchmal auch unterbunden. Je gestörter das Verhältnis zur Außenwelt ist, desto schwieriger ist ein Auszug aus dem Heim.

  • Leben als Massenwesen

Im Heim wird der Behinderte nicht als Einzelperson, sondern als Massenwesen behandelt. Die Abschnitte seines Tagesablaufs sind fremd organisiert und vollziehen sich in Gegenwart der anderen Bewohner. Es herrscht oftmals eine sehr unpersönliche Atmosphäre, was auch durch die Sprache zum Ausdruck gebracht wird, indem man die Bewohner ständig mit "Wir" anspricht: "Na, wie geht's uns denn heute?"

"Im Heim wird öffentliche Nacktheit praktiziert, der Bewohner der gewaschen werden muss, muss sich vor anderen waschen lassen.

  • Von oben bestimmter Tagesablauf

Für die Heimleitungen und oftmals auch Für das Personal ist es eine Selbstverständlichkeit,

  • Unterordnung aller Regeln unter die Ziele der Institution

Alle Lebens - Regeln werden den Institutionszielen untergeordnet. Die Aussage einer Blinden: " Man erwartete von mir,

  • Menschliche Bedürfnisse werden bürokratisch geregelt

Diejenigen, die die Bedürfnisse der Heimbewohner verwalten und die wichtigen Entscheidungen treffen, haben meistens den wenigsten Umgang mit ihnen. "Die bürokratische Regelung kann so weit gehen - um ein Beispiel aus der Praxis zu nehmen - ,

  • Der Gegensatz zwischen Personal und Bewohnern

In den Heimen ist Für die Bewohner das Abhängigkeitsgefühl gegenüber dem Pflegepersonal zu groß. Wenn sich die Bewohner nicht fügen, werden indirekte Strafen verhängt, zum Beispiel sagt der Pfleger einfach:" Ich muss noch zu dem, und dann kommst du:" Sicherlich wird der Behinderte beim nächsten Mal dem Pfleger nicht widersprechen. Es gibt viele Möglichkeiten der Disziplinierung. Allein die Entscheidung, wer morgens in der Frühe zuerst geweckt oder abends in der Frühe zuerst ins Bett gebracht wird, ist vielfach von disziplinierenden Faktoren bestimmt.

  • Der Ausschluss von Entscheidungen

In den Einrichtungen geht der Informationsfluss von oben nach unten. Die Leitung informiert über das, was in ihrem Interesse ist, filtert Informationen nach der Nützlichkeit. Die Bewohner sind von den Entscheidungen in den meisten Fällen weitgehend ausgeschlossen. Die Heimbeiräte haben nur wenig Möglichkeiten etwas zu ändern, denn sie dürfen nur mitreden, aber nicht entscheiden.

Im Bericht der Bundesregierung über Heimbeiräte heißt es (in: E. Klee, S. 61): "Meist waren die Träger und Leiter der Einrichtungen die auslösenden Momente. Der Grund hierfür lag einmal in der relativ geringen Bereitschaft der Heimbewohner, Aufgaben und Verantwortung Für andere zu übernehmen." diese Äußerung ist sehr grotesk: erst werden die Bewohner von jeder Entscheidung ferngehalten, regelrecht entmündigt, und dann wirft man ihnen vor, sie wollten keine Verantwortung übernehmen.

6. Sexuelle Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen

Karin Jahn und Meike Eilers schreiben in dem Buch "Störfall Sexualität",

"Zur sexuellen Gewalt zählen verbale übergriffe wie sexistische Beleidigungen, das Zeigen und Produzieren pornographischer Aufnahmen, exhibitionistische Handlungen, das Aufzwingen von Küssen und Streicheln sowie orale, anale und vaginale Vergewaltigung. Das Risiko, Opfer sexueller Gewalt zu werden, ist dort hoch, wo Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse zwischen Männern und Frauen, Erwachsenen und Kindern, Pflegern und zu betreuenden Personen, Nichtbehinderten und Behinderten vorliegen. Die Täter nutzen dabei die Macht-, Abhängigkeits- und Vertrauensbeziehung aus, um die Gefügigkeit des Opfers und eine Geheimhaltung der Tat zu erzwingen. Die Täter kommen aus dem Nahraum und sind in der Regel bekannt. Durch die strukturell bedingte Aussonderung behinderter Menschen in Sondereinrichtungen, durch die Fremdbestimmung und tatsächliche schädigungsabhängige Hilfebedürftigkeit ist die Lebenssituation (vieler) behinderter Menschen durch Abhängigkeitsverhältnisse gekennzeichnet. Diese Struktur der Lebensbedingungen behinderter Menschen kann Gewaltanwendungen begünstigen." (E. Zwierlein, 1995, S. 62)

"Berichte von Praktikantinnen lassen die Schlussfolgerung zu, dass sexuelle Gewalt gegen behinderte Mädchen und Jungen besonders häufig vorkommt. Die Behinderung bietet dem

Die "Ohn-Macht" von Kindern und Jugendlichen wird dabei besonders deutlich: Behinderte Kinder und Jugendliche stehen in einem noch größeren Abhängigkeitsverhältnis von Erwachsenen, sind noch rechtloser und ohnmächtiger als nicht behinderte Mädchen und Jungen. Geistig behinderte Kinder und Jugendliche sind aufgrund ihrer nicht altersgemäßen intellektuellen Entwicklung noch weniger als ihre Altersgenossen in der Lage, die Inanspruchnahme ihrer Person Für sexuelle Handlungen vorab zu erkennen. Die Praxis der Sterilisation behinderter Mädchen im Jugendalter bietet diese zudem als Opfer Für ein "Verbrechen ohne Folgen" an. Auch wird Behinderten, wenn sie über den

Menschen mit einer geistigen Behinderung sind aus Tätersicht also geradezu "ideale Opfer" Für sexuelle übergriffe. Sie sind "sichere" Opfer: Sie sind oft hospitalisiert, sie haben Probleme, sich verständlich zu äußern, sie gelten häufig, auch vor Gericht, als nicht glaubwürdig. Zudem benehmen sie sich nicht unbedingt entsprechend den allgemein anerkannten Regeln über den "richtigen" Umgang mit Distanz und Nähe, so

6.1 Definitionsversuche: Sexueller Missbrauch

Die Bundesregierung bestimmt in ihrem "Bericht über die Problembereiche "Gewalt gegen Kinder"" und "Kinderpornographie"" vom 27.07.1990 sexuellen

Die wohl am eindeutigsten eingrenzende Definition des sexuellen

Laut Barbara Kavemann und Ingrid Lohstöter ist "...sexueller

6.2 Vergewaltigung behinderter Mädchen und Frauen

Behinderte Menschen werden von Anfang an negativ bewertet. Es wird ständig untersucht, was fehlt, was sie nicht können. Das bedeutet,

Behinderte Mädchen haben nicht nur keine Intimsphäre, sie erleben alltäglich Eingriffe und Verletzungen und wachsen schließlich mit dem Gefühl auf, "an mir darf jeder und jede herumfummeln": der Arzt, der Therapeut usw. .. Dabei werden allzu oft auch die Geschlechtsteile angefasst, aber es wird dann so getan, als seien es keine Genitalien, weil Behinderte ja eben geschlechtslose Menschen sind.

Behinderte Menschen werden behandelt wie eine "Ansammlung von Körperteilen", die zur Verfügung stehen um gebadet, katheterisiert zu werden, usw. .. Zu dem

Doch behinderte Frauen passen in das gängige Klischee des Vergewaltigungsopfers nicht hinein. Bemerkungen wie :" Wer würde denn mit so einer schon...?", oder "Die kriegt doch sowieso keinen ab - soll sich doch freuen!" gibt es und sorgen dafür ,

"Obwohl wir längst wissen,

Weil behinderte Frauen nach gesellschaftlichem Vorstellungsbild geschlechtslose Neutren sind, weil ihnen ein Recht auf Sexualität nicht zugestanden wird, werden sie auch nicht als Vergewaltigungsopfer anerkannt. Wer kein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung hat, kann gar nicht vergewaltigt werden. So einfach ist das." (T. Degener, in: FIB e.V., 1991, S. 111)

dass

Obwohl Heime und Sondereinrichtungen vermutlich die Orte sind, an denen die meisten Missbräuche und Vergewaltigungen an behinderten Frauen stattfinden, und obwohl das Strafgesetzbuch hierfür ein besonders hohes Strafmaß ansetzt (§174a StGB sieht Für den sexuellen

Behinderte Frauen haben bei Vergewaltigungsprozessen eine besondere "Beweishürde" zu überwinden. Neben dem bereits angesprochenen Unglaubwürdigkeitsklischee kommt Vergewaltigern von behinderten Frauen noch ganz besonders der vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte Gewaltbegriff des Vergewaltigungsparagraphen zu Gute. Danach gilt: "Sprechen nicht eindeutige Gewaltspuren Für die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage der Frau, muss sie beweisen,

Als widerstandsunfähig werden behinderte Frauen in der Gerichtspraxis nur dann qualifiziert, wenn sie a) als Körperbehinderte zu keinerlei Gegenwehr in der Lage sind oder b) als Geistigbehinderte nicht in der Lage sind, "einen Widerstandswillen" zu bilden. Kann eine geistig behinderte Frau "Nein" sagen, dann ist sie nach Auffassung des Landesgerichts Marburg bereits widerstandsfähig und muss ihre gesamte körperliche Kraft aufwenden, um sich gegen eine Vergewaltigung zu wehren."

Die Unfähigkeit, sich "normal" im Sinne der Rechtsordnung zu verhalten, wird vergewaltigten behinderten Frauen zur Last gelegt. So muss die stumme Frau ihre Unfähigkeit "Nein" zu sagen, durch überzeugendes Alternativverhalten ausgleichen; die gelähmte Frau muss ihre physische Kampfunfähigkeit durch besonders energische Redeweise kompensieren und die geistig behinderte Frau muss eventuelle Redeungewandtheiten durch kräftiges Zurückschlagen ersetzen." (T. Degener, in: FIB e.V., 1991, S. 115)

6.3 Sexueller Missbrauch in Institutionen

Die Ausübung von Macht oder der Macht

Menschen mit Behinderungen sind Macht

Sexuelle Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen ist ein Tabuthema und ein gut gehütetes Geheimnis von Betroffenen, BetreuerInnen und der Öffentlichkeit. Es liegen nur wenige Untersuchungen über das Ausmaß an sexueller Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen vor; in Einrichtungen werden Fragen von sexueller Gewalt am Rande oder gar nicht problematisiert. Ein Grund Für die zögernde Auseinandersetzung mit sexueller Gewalt liegt in der Tabuisierung von Sexualität im Leben von Menschen mit einer Behinderung.

Noch bis weit in die 70er Jahre waren die Menschen in den Heil- und Pflegeanstalten getrennt geschlechtlich untergebracht. Sie galten entweder als asexuelle Wesen, die in ihrer eigenen Welt lebten und kein Interesse an sexuellen Kontakten hatten. Oder sie galten als zügellos, ausschweifend und von übersteigertem und gefährlichem Sexualtrieb. Beide Annahmen förderten und forderten gleichermaßen eine getrennte Unterbringung nach Geschlecht. (vgl. G. Herzog, G. Tergeist, 1996, S. 180)

"Hinzu kam die Angst vor "erbkranken Nachwuchs" bei Menschen, die zudem als unfähig erschienen, Kinder zu erziehen. Dieses Verständnis von lebensuntüchtigen, zügellosen und asexuellen Wesen verband sich mit dem größtenteils kirchlichen, oft rigiden Moralkodex der Einrichtungen, in denen Menschen mit einer geistigen Behinderung untergebracht waren.

Im Zuge von Enthospitalisierungsprogrammen entstanden Einrichtungen des Betreuten Wohnens, Wohngemeinschaften, Kleinstheime und Außenwohngruppen, die nach dem Prinzip der Normalisierung in normalen Wohngegenden gelegen und gemischtgeschlechtlich organisiert sind. Auch Menschen mit geistiger Behinderung sollte ein befriedigendes Leben, auch ein befriedigendes Sexualleben, ermöglicht werden.

Ein hehrer Anspruch - doch im Alltag von Einrichtungen ist trotz Normalisierungsprinzip, gemischtgeschlechtlicher Gruppen und Einzelzimmern Sexualität noch immer weitgehend tabuisiert." (G. Herzog, G. Tergeist, 1996, S. 180)

"überall wo ein Machtgefälle existiert, ist das Risiko des sexuellen

"Finkelhoor beschreibt Stigmatisierung, Verrat, das Gefühl von Machtlosigkeit und eine traumatische Sexualisierung als Folgen von sexuellem

Sexuelle Ausbeutung von Heimbewohnern durch Mitarbeiter oder andere Heimbewohner kann da regelrecht "wuchern", wo solche tief greifenden emotionalen Defizite vorherrschen. Doch solange Sexualität bei Menschen mit einer Behinderung ein Tabuthema ist, wird sexueller

7. Mögliche Strategien zur Überwindung von Gewalt

Das Recht auf Selbstbestimmung und das Recht auf Dazugehörigkeit, auf Nichtaussonderung müssen zu einer Selbstverständlichkeit auch Für Menschen mit Behinderungen werden. Damit diese beiden Grundrechte verwirklicht werden können, müssen als Folgerechte hinzukommen: das Recht auf alle individuell erforderlichen Hilfen, auf persönliche Assistenzdienste, das Recht auf gleichberechtigte und nicht aussondernde Strukturen und das Recht auf eine Bildungs- und Kulturarbeit, die diese Strukturen mit Inhalt füllen hilft.

Es müssen Gesetze her, die eine Ungleichbehandlung Behinderter bei Dienstleistungen, Verträgen, Zugängen zu Verkehrsmitteln und öffentlichen Gebäuden sowie Restaurants usw. untersagen. Eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts trägt dazu bei, Abhängigkeiten Behinderter von ihren Assistenten oder Pflegepersonen zu verringern.

Eine neue Denkweise muss her. Es gilt zu lernen, Probleme zum Thema Behinderung nicht mehr aus der Perspektive des Wohltätigkeitsprinzips zu betrachten und zu lösen. Vielmehr muss man sich auf die Rechte berufen, die jedem Menschen zustehen. Ein Stützpfeiler Für die Entwicklung einer globalen Politik Für die volle Teilnahme behinderter Menschen sind die UN-Standardregeln der Vereinten Nationen.

Wie andere Bürgerrechtsbewegungen zuvor, lernte auch die Behindertengemeinschaft mit Regierungen zu arbeiten, die Für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind - und das Gesetz im Kampf Für ihre Rechte zu benutzen. In diesem historischen und politischen Kontext sind die UN-Standardregeln über Chancengleichheit Für Menschen mit Behinderung angesiedelt.

7.1 Die UN-Standardregeln: ein Meilenstein

Im Folgenden werde ich die wichtigsten Daten und Ereignisse bis zur endgültigen Verabschiedung der UN-Standardregeln benennen. Ich zitiere hierbei aus dem Europäischen Behindertenmagazin Helioscope. (Winter 1995, Nr. 6, S. 12):

1981 Internationales UN-Jahr behinderter Menschen

1982 Die UN-Vollversammlung verabschiedet das Weltaktionsprogramm zugunsten behinderter Menschen. Es beinhaltet weltweite Anerkennung des grundlegenden Rechts behinderter Menschen auf volle Teilhabe.

1983-1992 Internationales UN-Jahrzehnt behinderter Menschen. Am Ende des Jahrzehnts erklärt die UN-Vollversammlung den 3.Dezember eines jeden Jahres zum internationalen Behindertentag.

1993 Im Anschluss an Beratungen mit mehr als 70 Regierungsdelegationen und allen großen Behindertenorganisationen verabschiedet die UN-Vollversammlung die Standardregeln über Chancengleichheit Für Menschen mit Behinderungen. Zum ersten Mal wird Einigung über ein internationales Instrument erzielt, das zur Unterstützung und Orientierung von Aktionen Für die volle Teilhabe behinderter Menschen zu gleichen Bedingungen wie ihre Mitbürger eingesetzt werden kann.

1994-1997 Die Standardregeln sehen einen ersten überwachungszeitraum von drei Jahren (1994-1997) Für die weltweite Umsetzung der Regeln vor. Das Expertengremium zur Unterstützung des UN-Sonderberichterstatters bei der Überwachung besteht aus 10 Vertretern internationaler Behindertenorganisationen (Disabled Peoples' International, Inklusion International, Rehabilitation International, World Blind Union, World Federation of the Deaf und World Federation of Psychiatric Users) und hat unter den 22 Regeln sechs vorrangige Bereiche identifiziert: Gesetzgebung (Regel 15), Koordinierung der Arbeit (Regel 17), Behindertenorganisationen (Regel 18), Zugänglichkeit (Regel 5), Bildung (Regel 6) und Beschäftigung (Regel 7)."

"Die 22 Standardregeln spiegeln die Forderungen der internationalen Behindertenbewegung wider und die Absätze 24-27 der Einleitung enthalten ein Konzept der Gleichberechtigung, das weit über jenes in anderen Menschenrechtsinstrumenten der Vereinten Nationen enthaltene hinausgeht.

Das in den Regeln festgeschriebene Konzept der Gleichberechtigung lehnt nicht allein direkte und offene Formen von Diskriminierung aufgrund einer Behinderung ab. Auch alle relativ subtilen Formen, die unter dem Ausdruck 'Verweigerung zumutbarer Anpassung' zusammengefasst werden könnten, fallen darunter. Das wohl bekannteste Beispiel Für eine solche Haltung ist die Geschichte vom Schuldirektor, der behinderten Schülern den Zugang verweigert, indem er die Räumlichkeiten mit Absicht in einem baulich unzugänglichen Zustand belässt. Die Standardregeln betonen nachdrücklich,

Da es sich bei den UN-Standardregeln nicht um einen Vertrag handelt, sind sie im internationalen Recht nicht bindend. Meiner Meinung nach müsste sich dieses dringend ändern, die Organisationen müssen danach streben, sie Wirklichkeit werden zu lassen, damit die UN-Standardregeln nichts weiter als ein Bündel hehrer Ideale sind.

Jedoch denke ich, auch wenn die Standardregeln nicht rechtsverbindlich sind, so stellen sie Für alle Regierungen eine politische und moralische Verpflichtung zur Verwirklichung der vollen Teilnahme und Chancengleichheit behinderter Menschen dar.

Wenn wir Menschen mit Behinderungen nicht mehr als besondere Menschen ansehen, dann haben wir auch keine Behindertenarbeit mehr zu machen, die Menschen zum Objekt und damit wieder zu etwas Besonderem macht. Wir haben dann an Stelle von Behindertenarbeit die Rahmenbedingungen und die Inhalte des Zusammenlebens in allen Lebensbereichen so zu gestalten, dass die Zugehörigkeit jedes Menschen, mit welchem Hilfebedarf auch immer, ermöglicht wird bzw. dauerhaft gewährleistet bleibt.

8. Schlusswort

Die Bandbreite der Thematik "Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen" konnte ich mit meiner Hausarbeit bei weitem nicht abdecken. Dieses war von mir jedoch auch gar nicht beabsichtigt, sondern mein Ziel war es, unterschiedliche Formen von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen zu benennen und sie in Kurzform vorzustellen. Bei der Beschäftigung mit diesem Thema habe ich meinen persönlichen Umgang mit (geistig) behinderten Menschen kritisch hinterfragt und festgestellt,

Für Menschen mit Behinderungen muss die Wahrung eines selbstbestimmten Lebens möglich werden. Dazu bedarf es: Hilfen beim Wohnen in einem normalen Umfeld (ob allein oder als Paar oder wie auch immer es die betreffenden Personen wünschen ) statt der Schaffung von immer neuen "Einrichtungen" regulärer Arbeitsplätze mit begleitenden Hilfen statt beschützender Werkstätten Hilfen zur Teilnahme am Freizeit- und Kulturleben und überhaupt: Hilfe, die gesellschaftliche Wirklichkeit in allen Bereichen mitzuleben, statt in gesonderter, verwalteter Form erleiden bzw. passiv hinnehmen zu müssen. Ich hoffe,

9. Literaturnachweis

Aktion Sühnezeichen Friedensdienste - Bund der "Euthanasie"-Geschädigten und Zwangssterilisierten, Bundesvereinigung Lebenshilfe Für Menschen mit geistiger Behinderung, Erklärung von Hadamar, Landeswohlfahrtsverband Hessen, aus dem Internet: http://www.comhouse.com/RTD/Ich-index.htm (aktuell nicht mehr in Betrieb!), Hadamar, 1997

Bachmann, W./ Fouquet, C. - Euthanasie und Vernichtung "lebensunwerten" Lebens unter Berücksichtigung des behinderten Menschen, Verlag Jarick, Oberbiel, 1978

Buch, A./ Heinecke, B. - An den Rand gedrängt - Was Behinderte daran hindert, normal zu leben, Rowohlt Taschenbuch Verlag, Hamburg, 1980

Christoph, F. - Krüppelschläge / Gegen die Gewalt der Menschlichkeit, Rowohlt Taschenbuch Verlag, Hamburg, 1983

Christoph, F. - Tödlicher Zeitgeist / Notwehr gegen Euthanasie, Kiepenheuer und Witsch Verlag, Köln, 1990

Degener,T. – Vergewaltigung behinderter Frauen: Opfer – wehrlos in jeder Hinsicht, in: FIB e.V., Ende der Verwahrung ?! München, 1991

Enders, U. - Zart war ich, bitter war's, Sexueller

FIB e.V. (AG SPAK) - Ende der Verwahrung ?! Perspektiven geistig behinderter Menschen zum selbstständigen Leben, München, 1991

Galtung, J. - Strukturelle Gewalt, Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbeck bei Hamburg, 1975

Helioscope - Europäisches Behindertenmagazin; Winter 1995 - Nr.6

Herzog, G./ Tergeist, G. - Störfall Sexualität/Intimitäten in der Psychiatrie, Psychiatrie Verlag, Bonn, 1996

Klee, E. - Behindert / Ein kritisches Handbuch, S. Fischer Verlag, Frankfurt am Main 1980

Klee, E. - Behinderten - Report II "Wir lassen uns nicht abschieben", S. Fischer Verlag, Frankfurt am Main 1976

Klee, E. - "Euthanasie" im NS - Staat / Die "Vernichtung lebensunwerten Lebens", S. Fischer Verlag, Frankfurt am Main 1983

Schnalle, G. - Diplomarbeit: Sexueller

Schwind / Baumann - Ursachen, Prävention und Kontrolle der unabhängigen Regierungskomission zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt. Bd. II , Drucker und Humbolt Verlag, Berlin 1990

Steiner, Gusti - Thesen zur neuen Behindertenfeindlichkeit; in: FIB e.V. (AG): Ende der Verwahrung, München,1991

Theunert, Helga - Gewalt in den Medien - Gewalt in der Realität, Leske Verlag und

Buderich GmbH, Leverkusen 1987

Zwierlein, E. - Normalität-Differenz-Asymmetrie: Ethische Herausforderung im Umgang mit Schwachen und Fremden, Schulz Kirchner Verlag, Idstein 1995

Zum Weiterlesen:

Sexualität und physisch eingeschränkte Menschen

Vortrag: Annika Ganz, 4. Semester
Schuhstr. 8, 31134 Hildesheim

zu finden unter: http://selbsthilfe.seiten.de. Hier gibt es übrigens ein vielfältiges Angebot, sich zum Themenkomplex: Menschen mit Behinderungen zu informieren.


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