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Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) § 1 Aufnahme von Schriften in eine Liste(1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Die Aufnahme ist bekannt zu machen. (2) Eine Schrift darf nicht in die Liste aufgenommen werden
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung Für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997. (4) Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.§ 2Bagatelfälle(1) In Fällen von geringer Bedeutung kann
davon abgesehen werden, die § 3 Verbreitungsverbote(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, dass das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann. § 4 Verbreitungsverbot außerhalb von Geschäftsräumen(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, darf nicht
(2) Verleger und Zwischenhändler dÜrfen eine solche Schrift nicht an Personen liefern, soweit diese einen Handel nach Absatz 1 Nr.1 betreiben oder Inhaber von Betrieben der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art sind. Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Verleger, Zwischenhändler und Personen, die Schriften in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einfÜhren, ihre Abnehmer auf die Vertriebsbeschränkungen hinzuweisen.(3) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, darf nicht im Wege des Versandhandels in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden. § 5 Beschränkung der Werbung(1) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme einer Schrift in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.(2) Eine Schrift deren Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, darf nicht öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften angeboten, angekÜndigt oder angepriesen werden. (3) Absatz 2 gilt nicht,
§ 6 Schwer jugendgefährdende SchriftenDen Beschränkungen der §§ 3 bis 5 unterliegen, ohne dass es
einer Aufnahme
§ 7 Dauerindizierung periodischer SchriftenEine periodische Druckschrift kann auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Nummern in die Liste aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht Für Tageszeitungen und politische Zeitschriften. § 7a JugendschutzbeauftragteWer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner Für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfÜllt werden, dass er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet. § 8 Einrichtung einer BundesprÜfstelle(1) Zur DurchfÜhrung der Aufgaben dieses Gesetzes wird eine BundesprÜfstelle errichtet. (2) Die Bundesregierung bestimmt den Sitz der BundesprÜfstelle durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (3) Die Kosten der Errichtung und der Verfahren der BundesprÜfstelle fallen dem Bund zu. § 9 Besetzung der BundesprÜfstelle(1) Die BundesprÜfstelle besteht aus einem vom Bundesminister Für Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzer und weiteren vom Bundesminister Für Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer ist mindestens je ein Stellvertreter zu ernennen. (2) Die vom Bundesminister Für Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzer sind den Kreisen
auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem Buchhandel und der Verlegerschaft stehen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb von Bildträgern unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausÜben. (3) Die BundesprÜfstelle entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus dem Vorsitzenden, drei Beisitzern der Länder und je einem Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzer oder ihre Stellvertreter nicht, so ist die BundesprÜfstelle auch in einer Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören mÜssen. (4) Der Vorsitzende und die Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der BundesprÜfstelle nicht nachkommen. § 9a Vorschlagsberechtigte Verbände(1) Das Vorschlagsrecht nach § 9 Abs. 2 wird innerhalb der nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen Für je einen Beisitzer und Stellvertreter ausgeÜbt:
Für jede Organisation, die Ihr Vorschlagsrecht ausÜbt, ist ein Beisitzer und ein stellvertretender Beisitzer zu ernennen. Reicht eine der in Satz 1 genannten Organisationen mehrere Vorschläge ein, wählt der Bundesminister Für Frauen und Jugend einen Beisitzer aus. (2) Für die in § 9 Abs. 2 genannten Gruppen können Beisitzer und stellvertretende Beisitzer auch durch namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgeschlagen werden. Der Bundesminister Für Frauen und Jugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundesanzeiger dazu auf, innerhalb von sechs Wochen derartige Vorschläge einzureichen. Aus den fristgerecht eingegangenen Vorschlägen hat er je Gruppe je einen zusätzlichen Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer zu ernennen. Vorschläge von Organisationen, die kein eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder eine dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht zu berÜcksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehrerer Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht auf einen Vorschlag einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sofern es unter BerÜcksichtigung der Geschäftsbelastung der BundesprÜfstelle erforderlich erscheint oder sofern die Vorschläge der innerhalb einer Gruppe namentlich bestimmten Organisationen zahlenmäßig nicht ausreichen, kann der Bundesminister Für Frauen und Jugend auch mehrere Beisitzer und stellvertretende Beisitzer ernennen; Satz 5 gilt entsprechend. § 10 Weisungsfreiheit der MitgliederDie Mitglieder der BundesprÜfstelle sind nicht an Weisungen gebunden. § 11 Anhören des Verlegers und VerfassersDem Verleger und dem Verfasser der Schrift ist, soweit möglich, in dem Verfahren vor der BundesprÜfstelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 12 Zuständigkeit(1) Die BundesprÜfstelle entscheidet über die Aufnahme in die Liste. (2) Die BundesprÜfstelle wird nur auf Antrag tätig. Der Bundesminister Für Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wer antragsberechtigt ist. § 13 Anordnung und BegrÜndung der EntscheidungIn den Fällen des § 9 Abs. 3 bedarf es zur Anordnung der Aufnahme in die Liste einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber von sieben der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der BundesprÜfstelle. § 14 Zustellung und BegrÜndung der Entscheidung(1) Die Entscheidungen der BundesprÜfstelle sind
(2) Die BegrÜndung ist beizufÜgen oder innerhalb eher Woche durch Zustellung nachzureichen.§ 15 Vorläufige Anordnung zur Aufnahme in die Liste(1) Die BundesprÜfstelle kann die Aufnahme einer Schrift in die Liste vorläufig anordnen, wenn die endgÜltige Anordnung der Aufnahme der Schrift in die Liste offenbar zu erwarten ist und die Gefahr besteht, dass die Schrift kurzfristig in großem Umfange vertrieben wird. (2) Die vorläufige Anordnung wird von dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern einstimmig erlassen. Ein Mitglied muss einer der in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören. (3) Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft
Die Frist der Nummer 1 kann vor ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängert werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Verlängerung ist bekannt zu machen. § 15a Aufnahme in die Liste im vereinfachten Verfahren(1) Die BundesprÜfstelle kann die Aufnahme einer Schrift in die Liste im vereinfachten Verfahren anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1 offenbar gegeben sind. (2) Die Entscheidung wird von dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines den in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören muss, einstimmig erlassen. Kommt eine Einigung, die Schrift in die Liste aufzunehmen, nicht zustande, so entscheidet die BundesprÜfstelle in der Besetzung nach § 9 Abs. 3. (3) Eine Anordnung nach § 7 ist im vereinfachten Verfahren nicht zulässig. (4) Gegen die Entscheidung im vereinfachten Verfahren können die Betroffenen (§ 12) innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der BundesprÜfstelle Antrag auf Entscheidung in der Besetzung nach § 9 Abs. 3 stellen. § 16 FÜhrung der ListeDie Liste wird von dem Vorsitzenden der BundesprÜfstelle geführt. § 17 Aufnahme und StreichungEine Schrift, deren Aufnahme in die Liste angeordnet ist, ist unverzÜglich in die Liste aufzunehmen. Sie ist unverzÜglich von der Liste zu streichen, wenn die Anordnung aufgehoben wird oder nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 außer Kraft tritt. § 18 Listenaufnahme von Amts wegen(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass eine Schrift pornographisch ist oder den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat. (2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfÜllt sind, so fÜhrt der Vorsitzende eine Entscheidung der BundesprÜfstelle herbei. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend. (3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt § 19 entsprechend. § 18a (entfällt)§ 19 Bekanntmachung im Bundesanzeiger(1) Wird eine Schrift in die Liste aufgenommen oder von ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung Für das Bundesgebiet bekanntzumachen. (2) Die Bekanntmachung Für das Bundesgebiet erfolgt im Bundesanzeiger. § 20 KlageVor Erhebung einer Klage im Verwaltungsweg bedarf es keiner NachprÜfung in einem Vorverfahren oder in einem Verfahren nach § 15a Abs. 4. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen den Bund, vertreten durch die BundesprÜfstelle, zu richten. §21 Straftaten(1) Wer eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, oder eine der in § 6 bezeichneten Schriften
(2) Ebenso wird bestraft, wer
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge Für die Person Berechtigte die Schrift einem Kind oder Jugendlichen anbietet, überläßt oder zugänglich macht. (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter; der die Schrift einem Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen oder zu gänglich gemacht hat, ein Jugendlicher oder ein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr 1 des Strafgesetzbuches ist. (6) Hat ein Kind oder Jugendlicher die
Schrift einem anderen Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen oder
zugänglich gemacht, so leitet das Jugendamt die aufgrund bestehender
Vorschriften zulässigen Maßnahmen ein. Der Vormundschaftsrichter kann auf Antrag
des Jugendamtes oder von § 21a Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer
§ 22 (Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)§ 23 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der BundesprÜfstelle näher zu regeln.§ 24 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Dritten überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.§25 (Inkrafttreten) |
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