|
|
|
|
5 Jahre
Bundesarbeitsgemeinschaft Prävention & Prophylaxe e.V. und Eröffnung des Fachinformationszentrums zum Schutz von Kindern vor (sexualisierter) Gewalt am 21. Februar 2004 wurde in den Räumen der AWO-Berlin die Präsenzmediothek der Bundesarbeitsgemeinschaft Prävention&Prophylaxe e.V. Berlin-Kreuzberg am Von der Eröffnungsveranstaltung einige Impressionen
Eröffnungsreden von
Ausstellung von Tonplastiken
und Lesung mit Gabi Lummas aus dem Buch
"Verschlossene Seele"
Plastik: "Der Griff nach dem Schrei" Gabi Lummas zeigt und erläutert ihre Arbeiten
Versprechen an das innere Kind: Zwei Seiten einer Person: Die "Herzeige-Gabi", die sich verlassen fühlt (links)... und die Gabi auf der Kiste, die ein schwerwiegendes Geheimnis hütet...(rechts) |
|
© Diese Seite gehört zur I
nternetpräsenz der Bundesarbeitsgemeinschaft Prävention & Prophylaxe e.V.
Achtung: Aufgrund unerträglicher Belastung durch Spam-Mails haben wir einen Schutz installiert, der gnadenlos alle Werbemails löscht. Falls Sie von uns in angemessener Zeit keine Antwort erhalten, versuchen Sie es bitte auf anderen Kommunikationswegen! Danke für Ihr Verständnis! © http://www.praevention.org, Hohenzollernstr, 8 D-12307 Berlin, Phone: +49-30-76503104, Fax: +49-30-76503105 mail: info(at)praevention.org letzte Aktualisierung am: 29. May 2009 Haftungsausschluss für abmahnwütige Anwälte: Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte irgendwelcher Inhalt oder die designtechnische Gestaltung der Seite fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen oder anderweitig in irgendeiner Form wettbewerbsrechtliche Probleme hervorbringen, so bitte ich unter Berufung auf § 8 Abs. 4 UWG, um eine angemessene, ausreichend erläuternde und schnelle Nachricht ohne Kostennote. Ich garantiere, dass die zu Recht beanstandeten Passagen oder Teile dieser Seite in angemessener Frist entfernt bzw. den rechtlichen Vorgaben umfänglich angepasst wird, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Die Einschaltung eines Anwaltes, zur für den Dienstanbieter kostenpflichtigen Abmahnung, entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoß gegen § 13 Abs. 5 UWG, wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen. |